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AGB's

Allgemeine Vertragsbedingungen
für die Anmietung mobiler Toilettenwagen Firma Bley Stand 2017
§ 1 Allgemeines
1.1 Die allgemeinen Vertragsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind ergänzend zu den auftragsbezogenen Festlegungen und Individualvereinbarungen die Grundlage aller mit der Firma Bley geschlossenen Verträge, Angebote und Leistungen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind auf der Webpräsens der Firma Bley zum Downloaden hinterlegt. Auf Wunsch werden diese auch über sonstigen Postweg zugesandt. Mit Vertragsabschluss werden diese automatisch anerkannt.
1.2 Alle Güter und Waren bleiben im Eigentum der Firma Bley
Dies ist auch dann der Fall, wenn diese in Verbindung mit einem Grundstück fest angeschlossen werden. Die Mietobjekte sind keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstückes.
§ 2 Aufstellbedingungen
2.1 Maßgeblich zur Leistungserbringung Firma Bley ist stets der vereinbarte Veranstaltungsort. Ändert sich der Veranstaltungsort auf Grund von Umständen, die Firma Bley nicht zu vertreten hat und ohne, dass Firma Bley den geänderten Veranstaltungsort begehen konnte, so wird vermutet, dass Art, Qualität und Umfang der technischen Leistungen von Firma Bley durch die Änderung des Veranstaltungsortes erschwert werden.
2.2 Die technischen und bautechnischen Vorgaben von der Firma Bley bilden ergänzend zu den sonstigen Vereinbarungen auch den Maßstab dafür, ob die technischen Leistungen von Firma Bley einwandfrei sind. Sämtliche Verfehlungen der kundenseitig zu schaffenden technischen und örtlichen Rahmenbedingungen gehen zu Lasten und Haftung des Kunden. Eine Kundenhaftung umfasst alle anfallenden, unerwarteten Aufwendungen, insbesondere auch Transport- und Bergungskosten.
2.3 Der Mieter verpflichtet bei Anmietung im Frostzeitraum entweder eigene Zeltumbauten mit fortlaufender Beheizung zu stellen, oder die angebotene Frostsicherung der Firma Bley zu verwenden. Die Beheizung und Stromversorgung ist während der gesamten Dauer ab der Inbetriebnahme bis zur Außerbetriebnahme durch die Firma Bley, eines Erfüllungsgehilfen oder einer sonstigen eingewiesen Person zu gewährleisten.
§ 3 Übergabe und Verwendungszweck
3.1 Die Toilettenanlagen und etwaige zusätzlich angemietete Sachen und Sachgesamtheiten werden dem Kunden in dem Zustand übergeben, wie er bei Anlieferung protokolliert wird.
3.2 Die vom Kunden bei der Firma Bley im Rahmen des Gesamtauftrages angemieteten Toilettenanlagen dürfen nur bestimmungsgemäß zum Betrieb als Toilettenanlage verwendet werden. Jede abweichende, auch nur ergänzende Nutzung ist dem Kunden untersagt.
3.3 Der Kunde ist verpflichtet, mit den überlassenen Toilettenanlagen und weiteren Sachen und Sachgesamtheiten sorgsam umzugehen und auch dritte, insbesondere Gäste und andere, die Toilettenanlagen bestimmungsgemäß benutzende Personen hierzu anzuhalten.
3.4 Firma Bley oder ihre Beauftragten haben das Recht, auch während einer Veranstaltung jederzeit den Zustand der Toilettenanlagen und sonstiger Sachgesamtheiten zu überprüfen und diese zu diesem Zweck zu begehen.
3.5 Mit Übergabe der Toilettenanlage am Veranstaltungsort geht die Verkehrssicherungspflicht bis zum Abbau der Toilettenanlagen auf den Mieter über.
§ 4 Haftung des Mieters
4.1 Für Schäden, die am Mietobjekt durch Diebstahl, Brand, Vandalismus, mutwillige Beschädigung, unsachgemäße Verwendung oder sonstiges Verschulden, auch Dritter wie insbesondere Beauftragter, Besucher, Gäste oder sonstiger Dritte, entstehen, haftet der Mieter.
4.2 Der Mieter übernimmt etwaige Verpflichtungen, wie z.B. den Schutz der vom Mieter oder von Gästen, Besuchern oder sonstigen Dritten in das Mietobjekt verbrachte Sachen und Gegenstände gegen Verlust oder Beschädigung durch Dritte. Eine diesbezügliche Haftung von Firma Bley ist ausgeschlossen. Der Mieter stellt Firma Bley von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Gäste, Besucher oder sonstiger Dritter frei.
4.3 Der Mieter verpflichtet bei Anmietung im Frostzeitraum entweder eigene Zeltumbauten mit fortlaufender Beheizung zu stellen, oder die angebotene Frostsicherung der Firma Bley zu verwenden. Die Beheizung und Stromversorgung ist während der gesamten Dauer ab der Inbetriebnahme bis zur Außerbetriebnahme durch die Firma Bley , eines Erfüllungsgehilfen oder einer sonstigen eingewiesen Person zu gewährleisten.
4.4 Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Beheizung gehen zu Lasten des Mieters.
§ 5 Gebühren, Werbung
5.1 Für eventuelle Anzeigen und Gebühren an die Gema, GEZ und/oder an das Finanzamt ist der Mieter selbst verantwortlich. Er ist auch ausschließlich Schuldner derartiger Gebühren und Abgaben.
5.2 Der Vermieter ist ausdrücklich berechtigt, in und an den Mietobjekten Werbung in eigener Sache oder von eigenen Sponsoren und Werbern zu betreiben, sofern der Veranstaltungsablauf hiervon nicht beeinträchtigt wird.
Eigene (Sponsoren-)Werbung kann dabei u. a. mit Logos auf Ausstattungsgegenständen und Flächen der Mieteinheit, Auslegen von Visitenkarten, visueller Darstellung über Bildschirm oder Beamer auf Multimedia-Basis erfolgen.
§ 6 Leistungserbringung von Firma Bley
6.1 Firma Bley kann für die Erbringung sämtlicher, vertraglicher Leistungspflichten Erfüllungsgehilfen einsetzen.
6.2 Die Erfüllungsgehilfen von Firma Bley sind zur rechtsgeschäftlichen Vertretung von Firma Bley nur soweit befugt, soweit dies aus im jeweiligen Zeitpunkt vorhandenen Formularen und Dokumenten hervorgeht.
§ 7 Zahlung und Stornierung
7.1 Sämtliche Rechnungen der Firma Bley sind innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt ohne Abzug zu zahlen.
7.2 exCLOsiv ist zur außerordentlichen sofortigen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter mit der Begleichung einer Abschlags- oder Schlussrechung in Verzug ist und trotz Mahnung nicht zahlt.
7.3 Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch Firma Bley wird die gesamte Vergütung gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zur Zahlung fällig. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen erfolgt eine pauschale Abgeltung von ersparten Aufwendungen in Höhe von 25% des insoweit betroffenen Entgeltes.
§ 8 Haftung von Firma Bley
8.1 Firma Bley haftet nicht für Beeinträchtigung durch höhere Gewalt.
8.2 Firma Bley haftet dem Mieter aus vertraglichen oder gesetzlichen Haftungstatbeständen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 9 Versicherungen
9.1 Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, dass er sämtliche während einer Veranstaltung im Zusammenhang mit den Toilettenanlagen in seiner Risikosphäre möglicherweise auftretenden Risiken ausreichend versichert.
9.2 Der Mieter kann Firma Bley nicht entgegenhalten, dass einzelne Risiken nicht oder nicht ausreichendversicherbar waren. Es hat auf Ansprüche von Firma Bley gegenüber dem Mieter keinen Einfluss, ob Firma Bley gegen ein Schadensereignis versichert ist oder nicht.
9.3 Der Mieter ist, sofern nicht eine explizite Vereinbarung im Einzelfall getroffen wird, von etwaigen, bestehenden Versicherungen von Firma Bley nicht mit begünstigt oder mit versichert.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2 Firma Bley ist berechtigt, die Rechte aus Verträgen Dritten zu übertragen. Änderungen und Abweichungen von diesen allgemeinen Vertragsbedingungen und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.
10.3 Nur im kaufmännischen Verkehr: Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand der Sitz der Firma Bley vereinbart. Gerichtsstand Zossen
Stand Oktober 2017
 
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