Allgemeine
Vertragsbedingungen
für die Anmietung mobiler Toilettenwagen
Firma Bley Stand 2017
§ 1 Allgemeines
1.1 Die allgemeinen Vertragsbedingungen
in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind ergänzend zu den auftragsbezogenen
Festlegungen und Individualvereinbarungen die Grundlage aller mit der Firma
Bley geschlossenen Verträge, Angebote und Leistungen. Die allgemeinen
Vertragsbedingungen sind auf der Webpräsens der Firma Bley zum Downloaden
hinterlegt. Auf Wunsch werden diese auch über sonstigen Postweg zugesandt. Mit
Vertragsabschluss werden diese automatisch anerkannt.
1.2 Alle Güter und Waren bleiben im
Eigentum der Firma Bley
Dies ist auch dann der Fall, wenn diese
in Verbindung mit einem Grundstück fest angeschlossen werden. Die Mietobjekte
sind keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstückes.
§ 2 Aufstellbedingungen
2.1 Maßgeblich zur Leistungserbringung Firma
Bley ist stets der vereinbarte Veranstaltungsort. Ändert sich der
Veranstaltungsort auf Grund von Umständen, die Firma Bley nicht zu vertreten hat und ohne, dass Firma
Bley den geänderten Veranstaltungsort
begehen konnte, so wird vermutet, dass Art, Qualität und Umfang der technischen
Leistungen von Firma Bley durch die
Änderung des Veranstaltungsortes erschwert werden.
2.2 Die technischen und bautechnischen
Vorgaben von der Firma Bley bilden
ergänzend zu den sonstigen Vereinbarungen auch den Maßstab dafür, ob die
technischen Leistungen von Firma Bley einwandfrei sind. Sämtliche Verfehlungen
der kundenseitig zu schaffenden technischen und örtlichen Rahmenbedingungen
gehen zu Lasten und Haftung des Kunden. Eine Kundenhaftung umfasst alle
anfallenden, unerwarteten Aufwendungen, insbesondere auch Transport- und Bergungskosten.
2.3 Der Mieter verpflichtet bei
Anmietung im Frostzeitraum entweder eigene Zeltumbauten mit fortlaufender
Beheizung zu stellen, oder die angebotene Frostsicherung der Firma Bley zu
verwenden. Die Beheizung und Stromversorgung ist während der gesamten Dauer ab
der Inbetriebnahme bis zur Außerbetriebnahme durch die Firma Bley, eines
Erfüllungsgehilfen oder einer sonstigen eingewiesen Person zu gewährleisten.
§ 3 Übergabe und Verwendungszweck
3.1 Die Toilettenanlagen und etwaige
zusätzlich angemietete Sachen und Sachgesamtheiten werden dem Kunden in dem
Zustand übergeben, wie er bei Anlieferung protokolliert wird.
3.2 Die vom Kunden bei der Firma Bley im
Rahmen des Gesamtauftrages angemieteten Toilettenanlagen dürfen nur
bestimmungsgemäß zum Betrieb als Toilettenanlage verwendet werden. Jede
abweichende, auch nur ergänzende Nutzung ist dem Kunden untersagt.
3.3 Der Kunde ist verpflichtet, mit den
überlassenen Toilettenanlagen und weiteren Sachen und Sachgesamtheiten sorgsam
umzugehen und auch dritte, insbesondere Gäste und andere, die Toilettenanlagen
bestimmungsgemäß benutzende Personen hierzu anzuhalten.
3.4 Firma Bley oder ihre Beauftragten
haben das Recht, auch während einer Veranstaltung jederzeit den Zustand der
Toilettenanlagen und sonstiger Sachgesamtheiten zu überprüfen und diese zu
diesem Zweck zu begehen.
3.5 Mit Übergabe der Toilettenanlage am
Veranstaltungsort geht die Verkehrssicherungspflicht bis zum Abbau der
Toilettenanlagen auf den Mieter über.
§ 4 Haftung des Mieters
4.1 Für Schäden, die am Mietobjekt durch
Diebstahl, Brand, Vandalismus, mutwillige Beschädigung, unsachgemäße Verwendung
oder sonstiges Verschulden, auch Dritter wie insbesondere Beauftragter,
Besucher, Gäste oder sonstiger Dritte, entstehen, haftet der Mieter.
4.2 Der Mieter übernimmt etwaige
Verpflichtungen, wie z.B. den Schutz der vom Mieter oder von Gästen, Besuchern
oder sonstigen Dritten in das Mietobjekt verbrachte Sachen und Gegenstände
gegen Verlust oder Beschädigung durch Dritte. Eine diesbezügliche Haftung von Firma
Bley ist ausgeschlossen. Der Mieter stellt Firma Bley von etwaigen
Schadensersatzansprüchen der Gäste, Besucher oder sonstiger Dritter frei.
4.3 Der Mieter verpflichtet bei
Anmietung im Frostzeitraum entweder eigene Zeltumbauten mit fortlaufender
Beheizung zu stellen, oder die angebotene Frostsicherung der Firma Bley zu
verwenden. Die Beheizung und Stromversorgung ist während der gesamten Dauer ab
der Inbetriebnahme bis zur Außerbetriebnahme durch die Firma Bley , eines
Erfüllungsgehilfen oder einer sonstigen eingewiesen Person zu gewährleisten.
4.4 Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit
der Beheizung gehen zu Lasten des Mieters.
§ 5 Gebühren, Werbung
5.1 Für eventuelle Anzeigen und Gebühren
an die Gema, GEZ und/oder an das Finanzamt ist der Mieter selbst
verantwortlich. Er ist auch ausschließlich Schuldner derartiger Gebühren und
Abgaben.
5.2 Der Vermieter ist ausdrücklich
berechtigt, in und an den Mietobjekten Werbung in eigener Sache oder von
eigenen Sponsoren und Werbern zu betreiben, sofern der Veranstaltungsablauf
hiervon nicht beeinträchtigt wird.
Eigene (Sponsoren-)Werbung kann dabei u.
a. mit Logos auf Ausstattungsgegenständen und Flächen der Mieteinheit, Auslegen
von Visitenkarten, visueller Darstellung über Bildschirm oder Beamer auf
Multimedia-Basis erfolgen.
§ 6 Leistungserbringung von Firma Bley
6.1 Firma Bley kann für die Erbringung
sämtlicher, vertraglicher Leistungspflichten Erfüllungsgehilfen einsetzen.
6.2 Die Erfüllungsgehilfen von Firma
Bley sind zur rechtsgeschäftlichen Vertretung von Firma Bley nur soweit befugt,
soweit dies aus im jeweiligen Zeitpunkt vorhandenen Formularen und Dokumenten
hervorgeht.
§ 7 Zahlung und Stornierung
7.1 Sämtliche Rechnungen der Firma Bley sind
innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt ohne Abzug zu zahlen.
7.2 exCLOsiv ist zur außerordentlichen
sofortigen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn der Mieter mit der Begleichung einer Abschlags- oder
Schlussrechung in Verzug ist und trotz Mahnung nicht zahlt.
7.3 Im Falle der außerordentlichen
Kündigung durch Firma Bley wird die
gesamte Vergütung gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zur
Zahlung fällig. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht
erbrachten Leistungen erfolgt eine pauschale Abgeltung von ersparten
Aufwendungen in Höhe von 25% des insoweit betroffenen Entgeltes.
§ 8 Haftung von Firma Bley
8.1 Firma Bley haftet nicht für
Beeinträchtigung durch höhere Gewalt.
8.2 Firma Bley haftet dem Mieter aus vertraglichen oder
gesetzlichen Haftungstatbeständen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
§ 9 Versicherungen
9.1 Der Mieter ist selbst dafür
verantwortlich, dass er sämtliche während einer Veranstaltung im Zusammenhang
mit den Toilettenanlagen in seiner Risikosphäre möglicherweise auftretenden
Risiken ausreichend versichert.
9.2 Der Mieter kann Firma Bley nicht
entgegenhalten, dass einzelne Risiken nicht oder nicht ausreichendversicherbar
waren. Es hat auf Ansprüche von Firma Bley gegenüber dem Mieter keinen
Einfluss, ob Firma Bley gegen ein Schadensereignis versichert ist oder nicht.
9.3 Der Mieter ist, sofern nicht eine
explizite Vereinbarung im Einzelfall getroffen wird, von etwaigen, bestehenden
Versicherungen von Firma Bley nicht mit begünstigt oder mit versichert.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
10.1 Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
10.2 Firma Bley ist berechtigt, die
Rechte aus Verträgen Dritten zu übertragen. Änderungen und Abweichungen von
diesen allgemeinen Vertragsbedingungen und sonstigen vertraglichen
Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis
gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.
10.3 Nur im kaufmännischen Verkehr: Für
sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand der
Sitz der Firma Bley vereinbart. Gerichtsstand Zossen
Stand Oktober 2017